Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Advanced Imaging Components S.R.L
und deren Online Shop AdvancedImagingComponents

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


 

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

  2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form -Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

  1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:

    1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
    1/3 also der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrenübergang.

  2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

  2. Wird der Liefergegenstand bestimmungsgemäß an einen Ort in der Bundesrepublik Deutschland abgeliefert oder vom Besteller an einen solchen Ort verbracht, gilt Folgendes: Der Besteller ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand im eigenen Namen weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt dabei bereits mit Abschluss des Liefervertrages sämtliche Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, die ihm durch Weiterverkauf des Liefergegenstandes zustehen, bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag an den dies annehmenden Lieferer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung nach der Abtretung ermächtigt, solange eine Weiterveräußerung im regelmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt. Die Befugnis des Lieferers, die Abtretung offen zu legen und die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  3. Wird der Liefergegenstand bestimmungsgemäß an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeliefert oder vom Besteller an einen solchen Ort verbracht, gilt zusätzlich zu Ziffer 1 Folgendes: Der Besteller wird dafür Sorge tragen, dass der Eigentumsvorbehalt des Lieferers in dem Land, in dem sich der Liefergegenstand befindet oder in das dieser verbracht werden soll, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (zum Beispiel eine besondere Kennzeichnung des Liefergegenstandes oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Besteller diese zu Gunsten des Lieferers vornehmen. Sollte eine Mitwirkung des Lieferers notwendig sein, wird der Besteller dies dem Lieferer unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Besteller den Lieferer über alle wesentlichen Umstände aufklären, die im Rahmen eines möglichst weitreichenden Schutzes des Eigentums des Lieferers von Relevanz sind. Er wird ihm insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung dieser Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer 3 gelten entsprechend, wenn nach der Rechtsordnung am Ort, an dem sich der Liefergegenstand befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, für die Erlangung einer Rechtsposition des Lieferers, die seine Interessen und Ansprüche in gleich wirksamer oder sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, soweit dies rechtlich möglich ist.

  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer als Hersteller vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers am Liefergegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Ziffer 3 und diese Ziffer 4 gelten sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Besteller eine Verarbeitung oder Vermischung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen hat und die neue Sache anschließend in das Ausland verbringt.

  5. Der Besteller hat den Lieferer umgehend davon zu unterrichten, falls der Liefergegenstand oder die unter Verwendung des Liefergegenstandes hergestellte Gesamtsache Gegenstand von Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen durch Dritte oder staatliche Organe sein sollte, damit der Lieferer in der Lage ist, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt am Liefergegenstand oder der Gesamtsache geltend zu machen.

  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, soweit der Besteller noch nicht wirksam über den Liefergegenstand gemäß Ziff. 2 verfügt hat. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  7. Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

  4. Falls der Lieferer auch innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet haben sollte, kann der Lieferer den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern sich zu erklären, ob er weiter auf der Erbringung der Leistung besteht. Bis zur Entscheidung des Bestellers ist der Lieferer zur Leistung nicht verpflichtet. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

    Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  2. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,

  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.

  2. Eine Haftung des Lieferers - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer des Vertrages wesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers zurückzuführen ist. Haftet der Lieferer für die Verletzung einer des Vertrages wesentlichen Pflicht, ohne dass Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Lieferer bei Vertragsschluss auf Grund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln, wegen der Garantie ihrer Abwesenheit und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.


 

VIII. Verjährung

Ansprüche des Bestellers wegen Lieferung fehlerhafter Produkte verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 


Advanced Imaging Components S.R.L

Lauterbergstraße 2

D-76137 Karlsruhe

Fon: 0721 668 004 23 0

Mail: info@advancedimagingcomponents.com

Stand: August 2022